Drehleiterausbildung | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteGenießen des Sonnenaufgangs nach dem Einsatz | zur Startseite
 

Freistellung & Lohnausfall

Wir möchten uns bei allen Arbeitgebern ganz herzlich dafür bedanken, dass sie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die vielfältigen Einsätze in der Feuerwehr freistellen. Alle Arbeitgeber können stolz darauf sein, dass ihre Mitarbeiter aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation an Einsätzen teilnehmen. Einsatzkräfte und Arbeitgeber leisten so einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit der Bevölkerung.

 

 

Im Zusammenhang mit der Freistellung von Einsatzkräften kommen immer wieder Fragen auf. Im folgenden möchten wir mit der Beantwortung dieser Fragen Aufklärungsarbeit leisten.

 

Besteht ein gesetzlicher Freistellungsanspruch der Feuerwehrangehörigen gegenüber dem Arbeitgeber?

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen.

§ 27 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz- BbgBKG

 

Wie lange kann die Freistellung dauern?

Die Einsatzleitung oder der Ausbildungsleiter hat für die Dauer des jeweiligen Freistellungszeitraumes nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, inwieweit eine Freistellung für angemessene Vorbereitungs- und Erholungsphasen vor und nach der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen notwendig erscheint.

 

Ist das Gehalt während des Einsatzes/der Ausbildung fortzuzahlen?

Ja. Der Feuerwehrangehörige erhält vom Arbeitgeber seine Vergütung fortgezahlt. Denn ihnen dürfen durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen

§ 27 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz- BbgBKG

 

Bekomme ich als Arbeitgeber die fortgezahlte Vergütung erstattet?

Der Ersatz für Verdienstausfall richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst und wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. Der Fortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich auch auf Zulagen und sonstige Nebenleistungen, wenn der Arbeitnehmer diese bei Arbeits- oder Dienstleistung erhalten hätte und diese Lohnbestandteil sind (also nicht Aufwendungen decken sollen, die durch besondere Leistungsumstände entstehen).

 

Bekomme ich als Selbständiger meinen eigenen Verdienstausfall erstattet?

Ja, jedoch nur bis zu einer Obergrenze.

Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der nicht Arbeitnehmer ist, können höchstens 35 Euro für jede angefangene Stunde als Entschädigung für ergangenen Verdienstausfall erstattet werden.


Von wem bekomme ich die Zahlung und wo muss ich den Antrag stellen?

Die Zahlung erfolgt auf Antrag durch das Amt Niemegk. Das erforderliche Formular bekommen Sie von den entsprechenden Kameraden.

Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die an Ausbildungslehrgängen der Landesfeuerwehrschule oder anderen zentralen Ausbildungsveranstaltungen des Landes teilnehmen, wird der Verdienstausfall vom Land erstattet.

 

Hier geht´s zum Antrag ...Lohnausfall